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Jugendschutz

Alkoholische Getränke geben wir nur an 18 Jährige Personen raus. Das muss per Personalausweiß oder Führerschein belegt werden.

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Stand 1. Mai 2021
Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730)
§ 1 Begriffsbestimmungen (Auszug)
(1) Im Sinne dieses Gesetzes

  1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
  2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
  3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach
    den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
  4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise
    aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben
    wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung
    oder der Jugendhilfe betreut.
    § 4 Gaststätten
    (1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden,
    wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie
    in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab
    16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
    erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
    (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers
    der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
    (3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
    (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.
    § 5 Tanzveranstaltungen
    (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und
    Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
    (2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der
    Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
    (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
    § 6 Spielhallen, Glücksspiele
    (1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden
    Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
    (2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem
    Wert besteht.
    § 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe
    Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde
    anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit
    nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen
    enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
    § 8 Jugendgefährdende Orte
    Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare
    Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle
    die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder
    die jugendliche Person
  5. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
  6. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.
    In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.
    § 9 Alkoholische Getränke
    (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
  7. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche
    unter 16 Jahren,
  8. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
    (2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
    (3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt
    nicht, wenn ein Automat
  9. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
  10. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch
    ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
    (4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“ in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der
    gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder,
    soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.
    § 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
    (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere
    nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch
    darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
    (2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren
    Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
  11. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
  12. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und
    Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können.
    (3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und
    Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des
    Versandhandels abgegeben werden.
    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.
    § 11 Filmveranstaltungen
    (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet
    werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen
    Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben
    worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.
    (2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die
    für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab
    sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten oder
    erziehungsbeauftragten Person begleitet sind.
    (3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten
    Person gestattet werden
  13. Kindern unter sechs Jahren,
  14. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,
  15. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,
  16. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.
    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der
    Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme. Sie gelten
    nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht
    gewerblich genutzt werden.
    (5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für alkoholische Getränke werben, dürfen unbeschadet der
    Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nur nach 18 Uhr vorgeführt werden.
    (6) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder
    Nachfüllbehälter im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes werben, dürfen
    nur im Zusammenhang mit Filmen vorgeführt werden, die
  17. von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im
    Rahmen des Verfahrens nach § 14 Absatz 6 mit „Keine Jugendfreigabe“ nach § 14 Absatz 2
    gekennzeichnet sind oder
  18. nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes gekennzeichnet sind.
    § 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen
    (1) Zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen
    oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen
    Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten
    Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens
    nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich
    um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit „Infoprogramm“
    oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.
    (2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich
    sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer
    Fläche von mindestens 1.200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von
    mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen. Die oberste Landesbehörde kann
  19. Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung der Zeichen anordnen und
  20. Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger oder der Hülle genehmigen.
  21. Anbieter von Telemedien, die Filme, Film- und Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.
    (3) Bildträger, die nicht oder mit „Keine Jugendfreigabe“ nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach §
    14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen
  22. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich
    gemacht werden,
  23. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen,
    die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.
    (4) Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger dürfen
  24. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
  25. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen
    oder
  26. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren
    nur aufgestellt werden, wenn ausschließlich nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnete Bildträger
    angeboten werden und durch technische Vorkehrungen gesichert ist, dass sie von Kindern und
    Jugendlichen, für deren Altersgruppe ihre Programme nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 freigegeben
    sind, nicht bedient werden können.
    (5) Bildträger, die Auszüge von Filme und Spielprogrammen enthalten, dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 3 im Verbund mit periodischen Druckschriften nur vertrieben werden, wenn sie mit einem Hinweis des Anbieters versehen sind, der deutlich macht, dass eine Organisation der freiwilligen
    Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese Auszüge keine Jugendbeeinträchtigungen enthalten. Der
    Hinweis ist sowohl auf der periodischen Druckschrift als auch auf dem Bildträger vor dem Vertrieb
    mit einem deutlich sichtbaren Zeichen anzubringen. Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Berechtigung nach Satz 1 kann die oberste Landesbehörde für einzelne Anbieter ausschließen.
    § 13 Bildschirmspielgeräte
    (1) Das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die öffentlich aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
    erziehungsbeauftragten Person nur gestattet werden, wenn die Programme von der obersten
    Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens
    nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich
    um Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit „Infoprogramm“
    oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.
    (2) Elektronische Bildschirmspielgeräte dürfen
  27. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
  28. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen
    oder
  29. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren nur aufgestellt werden, wenn ihre
    Programme für Kinder ab sechs Jahren freigegeben und gekennzeichnet oder nach § 14 Abs. 7 mit
    „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.
    (3) Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf Bildschirmspielgeräten findet § 12 Abs. 2 Satz 1 bis 3
    entsprechende Anwendung.
    § 28 Bußgeldvorschriften (Auszug)
    (5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
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